Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 28. Februar 2024 (2C_33/202) von Folgendem aus:
A. A.________ ist die Mutter der schulpflichtigen B.________ (geb. 2013). Die Tochter besuchte im Schuljahr 2021/22 die Klasse 2C der Primarstufe U.________ in Basel. In den Innenräumen der Schulen der Primarstufe galt mit Wirkung ab 3. Januar 2022 bis zum 16. Februar 2022 eine Maskentragpflicht. Da die Tochter in der Schule keine Maske trug und kein ärztliches Attest zur Dispensierung von der Maskentragpflicht einreichte, wurde A.________ von den Schulbehörden mehrfach auf die Maskentragpflicht, die Notwendigkeit zur Einreichung eines ärztliches Attests und die möglichen Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung hingewiesen. Mehr über „Busse für Schwurblermutter“ Lesen